Allgemeine Geschäftsbedingungen der nanofiltec GmbH, Hamburg (Stand: 06/2020)

§ 1 Allgemeines

a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Liefer-, Montage- und Reparaturaufträge, einschließlich Beratungen und Zusatzleistungen mit nanofiltec GmbH.

b) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden von uns nicht anerkannt. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Falle als Zustimmung, insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistungen kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

c) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen, Abweichungen von den und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

d) Melden wir Aufträge zur Kreditversicherung an und sollte der Auftrag vom Versicherer nicht angenommen werden, so haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde irgendwelche Rechte geltend machen kann. Dies Recht haben wir auch dann, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Unser Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde Vorkasse leistet.

§ 2 Angebot

a) Angebote sind grundsätzlich frei bleibend. Verbindlich zugesicherte Festpreise haben Gültigkeit für die Dauer von sechs Wochen ab Angebotsdatum. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist allein die Auftragsbestätigung maßgebend.

b) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

c) Das Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt uns vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigterweise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen werden nur auf Verlangen des Kunden nur gegen besondere Vergütung abgegeben.

d) Die gemachten Angaben im Angebot über Größe, Gewichte, Leistungen und Einsätze des Produktes sind technische Richtwerte und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Eine technische Änderung entsprechend den Erfordernissen ist jederzeit möglich.

e) Preislisten, Prospekte und andere Werbeunterlagen sind frei bleibend und unverbindlich. nanofiltec GmbH verpflichtet sich die ihn vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen vertraulich zu behandeln und nicht ohne Zustimmung an Dritte weiter zureichen.

§ 3 Preise und Zahlung

a) Die Preise gelten ab Standort Hamburg ausschließlich Verpackung, zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

b) Zahlungen/Rechnungen aus reinen Warenlieferungen und Dienstleistungen sind rein netto unverzüglich zu leisten.

c) Skontoabzüge und veränderte Zahlungsziele bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, in der von uns erstellten Auftragsbestätigung.

d) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig sind.

e) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist nanofiltec GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

f) Sämtliche offen stehende Forderungen werden fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigt.

g) Wir sind jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistungen entsprechend §648 BGB zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, wenn der Kunde Rechnungen bei Fälligkeit nicht zahlt, jedenfalls auch bei Zahlungsverzug des Kunden weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

§ 4 Lieferungen und Lieferverzug

a) Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk frei verladen und unverpackt.

b) Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

c) Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung, insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeuges. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

d) Bei Selbstabholung trägt der Kunde die Verantwortung für die Auswahl des Transportmittels, sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Kunden den Frachtführer entsprechend zu verpflichten.

e) Wegen bei Anlieferung offensichtlicher Schaden (auch Transportschäden) stehen dem Kunden Ansprüche gegen uns nur dann zu, wenn die Schäden auf dem Empfangsschein genau aufgeführt sind.

f) Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwas erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen, usw. voraus.

g) Lieferverzug tritt nicht ein, wenn in unserem Betrieb oder in einem für uns arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Wir werden den Kunden über den in Satz 1 genannten Umstand unverzüglich informieren. Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Verursachungsfälle werden die Lieferzeiten entsprechend verlängert. Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind in diesem Zusammenhang Teillieferungen für Ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Fall schriftlich zu erklären.

h) Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrags zurückzutreten. Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzt, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist oder wenn wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Wir haften ferner dann nicht, wenn die Lieferverzögerung auf Umständen beruht, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen können (Z. B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle, usw.). Für den Fall, dass Dritte als Verursacher der Lieferverzögerung in Anspruch genommen werden können, treten wir schon jetzt etwaige Ansprüche gegen Dritte an den Kunden ab.

i) Nimmt der Kunde die ihm übersandten oder angebotenen Liefergegenstände nicht an bzw. gibt er ihm übersandte Planunterlagen nicht zur Ausführung frei und gibt er uns keine Gelegenheit zur Ausführung unserer Arbeit, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von mindestens 15% des Nettopreises verlangen, soweit der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrenübergang bei Versandbereitschaft.

§ 6 Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrechte

a) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Abnehmer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung – unser Eigentum, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

b) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden oder weiterzuveräußern, sofern die in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Sicherungsrechte wirksam begründet werden.

c) Der Kunde tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch künftig entsprechender Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, auch alle künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Materials an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

d) Werden Liefergegenstände oder daraus hergestellte Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten und erwirbt der Kunde hierfür Forderungen, die er für seine Leistungen hält, so tritt er bereits jetzt diese Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt Entsprechendes für die Saldoforderungen. Wir nehmen diese Abtretung an.

e) Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde seinen Schuldner die Abtretung anzuzeigen, uns die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

f) Wir sind auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen der nanofiltec GmbH, Hamburg (Stand: 06/2007) so weit der Wert der angegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um 20% übersteigt.

g) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Sachmängel, Schadensersatz

a) In Verträgen über gebrauchte Liefergegenstände, an denen keine Verbraucher im Sinne des §13 BGB beteiligt sind, werden Sach- und Rechtsmängelansprüche sowie Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
b) Im übrigen bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

c) Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

d) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.

e) Muster, Proben sowie Angaben in Katalogen, Preislisten und technischen Merkblättern gelten nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer nur als unverbindliche Ansichtsstücke bzw. Beschreibungen.

f) Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, das die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren. Die uns hierdurch entstehenden Mehrbelastungen sind vom Kunden zu tragen.

g) Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Sachmängelverjährfrist zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Sachmängelverjährfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.

h) Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen.

i) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. nachstehender Ziffer

k) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

j) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers oder den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.

k) Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner die vorstehender Ziffer j) entsprechend.

l) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

m) Vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln.

n) Weitere oder andere Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

o) Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Rückgriffsansprüche und 634 a Abs. 1 Nr. 2 VOB_B Ausgabe 2002, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 8 Montage und Reparaturen

a) Für die Montage und Reparaturen gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

b) Alle Montage und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei notwendige und zweckmäßige Abweichungen vom Auftrag vorbehalten bleiben. Maschinen und Aggregate werden mit im Lieferzeitpunkt berufsgenossenschaftlich geforderten Schutzvorrichtungen versehen, elektronisches Material entspricht den im Lieferzeitpunkt geltenden VDE-Bestimmungen.

c) Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.

d) Die zum Einbau oder zur Reparatur von Filteranlagen übergebenen Fahrzeuge müssen fahrtüchtig sein. Wir sind berechtigt zur Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten.

e) Bei Arbeiten außerhalb hat der Kunde auf seine Kosten die Arbeitsstelle zu Gunsten unseres Personals und Dritter abzusichern. Nebenarbeiten, wie etwa Schaffung von Einbringöffnungen, Mauerinstallation- und Elektroarbeiten u. ä. sind vom Kunden auf seine Kosten vor Beginn unserer Arbeit durchzuführen.

f) Der Kunde erkennt an, dass die von uns gelieferten Teile nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges oder Gebäudes werden, sondern diesen ohne Beschädigung und Veränderung wieder getrennt werden können.

g) Uns steht wegen unserer Forderung aus Reparaturaufträgen ein verträgliches Pfandrecht an den Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

§ 9 Beratung

a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages. Auch durch die Übergabe von Merkblättern oder technischen Anweisungen entsteht kein Beraterverhältnis.

b) Erfolgen ausnahmsweise doch Beratungen, setzen wir voraus, dass der Kunde über die branchenüblichen Kenntnisse verfügt.

c) Beratungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vom Auftraggeber erteilten Informationen. Zur Überprüfung dieser Informationen (sowie zur eigenen Ermittlung) sind wir nicht verpflichtet.

d) Wir haften aus einer durchgeführten Beratung nur, wenn diese schriftlich erfolgt ist und anschließend unsere eigenen Produkte zur Anwendung gekommen sind bzw. sep. Entwicklungsaufträge mit dem Kunden geschlossen wurden. Sofern unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Personen Einweisungen in die Verarbeitung oder Bedienung unseres Liefergegenstandes vornehmen oder bei Störungen im Zuge der Verarbeitung oder Bedienung Hilfestellung leisten, so bezieht sich diese Tätigkeit – sofern nichts anderes vereinbart wurde – allein auf die allgemeine Verarbeitung oder Bedienung der Liefergegenstände sowie die Überprüfung der von uns vertriebenen Produkte. Eine Haftung für die Verarbeitung und die ordnungsgemäße Herstellung des Endproduktes durch den Kunden wird damit nicht begründet.

§ 10 Anwendbares Recht und Vertragssprache

a) Es gilt das deutsche Recht

b) Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort der Lieferung des Vertragsgegenstandes ist Hamburg.

b) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.

c) Hamburg ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 12 Wirksamkeitsklausel

a) Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

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